Satzung – Imkerverein Frasdorf / Aschau


Imkerverein Frasdorf / Aschau

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Imkerverein Frasdorf/Aschau“.

2. Der Sitz des Vereins ist in Frasdorf/Aschau ( amtierender erster Vorsitzender ) 

3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Der Verein ist Mitglied des Landesverband Bayrischer Imker e.V. ( LVBI ) 

§ 2 Zweck und Aufgaben 

Der Verein will insbesondere den einzelnen Imkern durch praktische Schulungen, durch Vorträge und Lehrgänge Wissen und Können um die Bienenhaltung und -zucht vermitteln. Sein besonderes Anliegen ist das Heranführen junger Menschen an die Bienenhaltung und deren fach- und sachkundige Ausbildung in der Imkerei. Oberstes Ziel ist die Bienengesundheit und -hygiene zu fördern um den Ausbruch von Bienenkrankheiten zu vermeiden. 

Außerdem ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetzgebung des Bundes und Freistaat Bayern ein wichtiger Baustein seiner Arbeit. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein dient der Förderung und Verbreitung der Bienenzucht und Bienenhaltung, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbienen an Wild- und Kulturpflanzen zum einen eine Artenreiche Natur erhalten bleibt und zum anderen die Ernteerträge in der Landwirtschaft, Obst- und Gartenbau gesichert werden. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Gegebenenfalls auch juristische Personen. 

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 

3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Er muß schriftlich 3 Monate vor dessen Ablauf gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. 

6. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Vorstand 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Nach Bedarf können noch zusätzlich Beisitzer in die Vorstandschaft aufgenommen werden. 

2. Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäfts werden 2 Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an. 

3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. 

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsvereins im Sinne dieser Satzung. Er sorgt für die Erhebung und Abführung der Mitgliedsbeiträge und Versicherungsprämien an den LVBI e.V. Er ist berechtigt für die Durchführung seiner Aufgaben Beiträge zu erheben. Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, die vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. deren Vertreter unterzeichnet werden müssen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Ortsvereins. 

§ 6 Mitgliederversammlung 

1. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Sitzung wird vom ersten Vorsitzenden einberufen, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden oder andernfalls durch ein anderes Mitglied des Vereins. 

2. Alljährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Dieser obliegen: 

2.1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des ersten Vorstands. 

2.2. Entgegennahme des Kassenberichts. 

2.3. Entlastung des Vorstandes. 

2.4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Basis der gültigen Beitragsordnung des LVBI e.V. 

2.5. Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode. Die Mitglieder des Ortsvereins wählen den Vorstand des Ortsvereins mit einfacher Mehrheit. Die Rechnungsprüfer werden mit einfacher Mehrheit gewählt. 

3. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. 

§ 7 Abberufung von Vorstandsmitgliedern 

Vorstandsmitglieder, die vereinsschädigend wirken oder ihre Pflicht vernachlässigen, können mit absoluter Stimmenmehrheit jederzeit aus ihrem Amt abberufen werden, indem vom ersten oder zweiten Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. 

§ 8 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sie müssen auf der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. Der Änderungsvorschlag muß als Anlage beigefügt sein. Satzungsänderungsanträge können nur von Mitgliedern der Mitgliederversammlung eingebracht werden. 

§ 9 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung / Vertreterversammlung erforderlich. 

2. Im falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung / Vertreterversammlung unter gleichzeitiger Bestimmung der Liquidatoren mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. 

3. Die Vermögensverteilung oder -übertragung soll an den Freistaat Bayern erfolgen, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bienenzucht zu verwenden hat. 

§ 10 Abschlussbestimmungen 

Die vorliegende Satzung wurde am 14. März 2024 einstimmig beschlossen und mit sofortiger Wirkung eingeführt. 

Erster Vorsitzender: Christian Voggenauer

Zweiter Vorsitzender: Michael Herden

Kassiererin: Christine Maier

Schriftführerin: Angelika Wölfl

Beisitzer: Kurt Ebner und Peter Weyerer